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BAG·6 AZR 755/11·13.12.2012

Feststellung: Kündigung vom 24.12.2009 hat Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Zurückweisung seiner Berufung und begehrte festzustellen, dass die Kündigung vom 24.12.2009 das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Das BAG hob die Entscheidung des LAG insoweit auf und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO) verzichtet; die Kosten wurden anteilig verteilt.

Ausgang: Revision des Klägers insoweit erfolgreich; Feststellung, dass die Kündigung vom 24.12.2009 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann auf Antrag feststellen, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist, wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Beendigung fehlen.

2

Die Revision ist begründet, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zu Unrecht zurückgewiesen hat; das BAG kann solche Entscheidungen aufheben und die erstinstanzliche Entscheidung abändern.

3

Bei teilweisem Obsiegen der Parteien ist die Gerichtskosten- und Kostentragungspflicht anteilig entsprechend dem Erfolg und Unterliegen aufzuteilen.

4

Der Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO steht der rechtsfolgenreinen Tenorbildung durch das Berufungs- oder Revisionsgericht nicht entgegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 10. November 2010, Az: 2 Ca 404/10, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 25. Juli 2011, Az: 17 Sa 119/11, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2011 - 17 Sa 119/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers betreffend die Beklagte zu 1. zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2010 - 2 Ca 404/10 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. durch die Kündigung vom 24. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz hat der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 1. zu 3/5, in zweiter Instanz der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 1. zu 3/4 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. in erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen. Die Beklagte zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz selbst.

4. Die Beklagte zu 1. hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier Gallner Spelge Schäferkord Reiner Koch