Feststellung: Kündigung vom 15.01.2010 hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst (6 AZR 754/11)
KI-Zusammenfassung
Das BAG hebt das Urteil des Hessischen LAG auf und ändert das erstinstanzliche Urteil teilweise: Es stellt fest, dass die Kündigung vom 15. Januar 2010 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Die Berufung des Klägers wird insoweit stattgegeben. Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO verzichtet.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; festgestellter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gegen Kündigung vom 15.01.2010
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsurteil kann feststellen, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
Das Bundesarbeitsgericht kann die Entscheidung der Vorinstanz aufheben und das Berufungsurteil teilweise abändern, soweit dies zur richtigen Rechtsanwendung erforderlich ist.
Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; in diesem Fall werden diese nicht mehr wiedergegeben.
Die Kostenverteilung richtet sich nach dem Ausgang der Rechtsbegehren; das Gericht kann die Kosten zwischen den Parteien anteilig aufteilen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 10. November 2010, Az: 2 Ca 754/10, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 25. Juli 2011, Az: 17 Sa 116/11, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2011 - 17 Sa 116/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers betreffend die Beklagte zu 1. zurückgewiesen hat.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2010 - 2 Ca 754/10 - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. durch die Kündigung vom 15. Januar 2010 nicht aufgelöst worden ist.
3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz hat der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 1. zu 3/5, in zweiter Instanz der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 1. zu 3/4 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. in erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen. Die Beklagte zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz selbst.
4. Die Beklagte zu 1. hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Schäferkord Reiner Koch