Kündigung unwirksam: Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Kündigung vom 24.12.2009. Das BAG hebt das Urteil des LAG insoweit auf und gibt der Berufung des Klägers teilweise statt: Es stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Die Kosten wurden anteilig verteilt; die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO).
Ausgang: Berufung und Revision des Klägers teilweise stattgegeben; Kündigung vom 24.12.2009 als nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führend festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Kündigung gerichtlich für unwirksam gehalten, kann das Gericht feststellen, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
Die Revision kann das Urteil der Vorinstanz aufheben, soweit diese die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat.
Bei teilweisem Obsiegen kann das Gericht die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten anteilig nach dem Erfolg der Parteien verteilen.
Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies steht der Entscheiderhebung durch das Gericht nicht entgegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 10. November 2010, Az: 2 Ca 386/10, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 25. Juli 2011, Az: 17 Sa 125/11, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2011 - 17 Sa 125/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers betreffend die Beklagte zu 1. zurückgewiesen hat.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2010 - 2 Ca 386/10 - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. durch die Kündigung vom 24. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden ist.
3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz hat der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 1. zu 3/5, in zweiter Instanz der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 1. zu 3/4 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. in erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen. Die Beklagte zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz selbst.
4. Die Beklagte zu 1. hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Schäferkord Reiner Koch