Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten der Revision
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück. Der Kläger wird zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien haben auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a ZPO verzichtet.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine ausreichenden Rechtsfehler in der angegriffenen Entscheidung feststellt.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; dies gilt auch bei Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht.
Verzichten die Parteien gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, beschränkt sich das veröffentlichte Urteil auf den Tenor und die Entscheidungsformel.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Lüneburg, 27. April 2010, Az: 2 Ca 266/09 E, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 25. Oktober 2010, Az: 8 Sa 868/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25. Oktober 2010 - 8 Sa 868/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Jerchel Hoffmann