BAG: Revision des Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Der Beklagte wurde zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien verzichteten nach § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, weshalb diese nicht wiedergegeben sind.
Ausgang: Revision des Beklagten gegen das Urteil des LAG Düsseldorf als unbegründet zurückgewiesen; Beklagter trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision zurückgewiesen, bleibt das Urteil der Vorinstanz in der Sache wirksam.
Der unterliegende Revisionsführer hat in der Regel die Kosten der Revision zu tragen.
Ein nach § 313a ZPO erklärter Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe berechtigt das Gericht, diese Teile in der veröffentlichten Fassung wegzulassen.
Das Bundesarbeitsgericht kann über die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision entscheiden, ohne in der veröffentlichten Entscheidung Tatbestand und Entscheidungsgründe darzustellen, sofern die Parteien hierauf wirksam verzichten.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Solingen, 24. März 2010, Az: 3 Ca 597/09 lev, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 15. September 2010, Az: 12 Sa 627/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. September 2010 - 12 Sa 627/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Jerchel Hoffmann