Undifferenziertes Leistungsentgelt nach § 18 TVöD - Anerkenntnisurteil - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger geltend macht ein undifferenziertes Leistungsentgelt nach § 18 TVöD. Die Beklagte hat den Anspruch anerkannt; das BAG erließ ein Anerkenntnisurteil und sah gemäß § 313b Abs. 1 S. 1 ZPO von Tatbestand und Entscheidungsgründen ab. Das Urteil ändert das erstinstanzliche Urteil und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 274,20 € brutto zzgl. Zinsen; die Kosten trägt die Beklagte.
Ausgang: Klage auf Leistungsentgelt nach § 18 TVöD durch Anerkenntnisurteil stattgegeben; Beklagte zur Zahlung inkl. Zinsen und Kostentragung verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Erkennt der Beklagte den geltend gemachten Anspruch an, kann das Gericht ein Anerkenntnisurteil erlassen und nach § 313b Abs. 1 S. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Bei Anerkenntnis des Anspruchs kann das Gericht den Zahlungsanspruch des Klägers verbindlich feststellen und die Zahlung samt Zinsen anordnen.
Ansprüche auf undifferenziertes Leistungsentgelt können auf § 18 TVöD gestützt werden, soweit die tarifvertraglichen Voraussetzungen vorliegen.
Trägt die Beklagte den Anspruch durch Anerkenntnis, so ist sie regelmäßig zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Dortmund, 22. Januar 2009, Az: 6 Ca 2696/08, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 20. August 2009, Az: 17 Sa 701/09, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. August 2009 - 17 Sa 701/09 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22. Januar 2009 - 6 Ca 2696/08 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Leistungsentgelt iHv. 274,20 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.
Fischermeier Brühler Spelge Lorenz Matiaske