Revision zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin und Widerbeklagte hatte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg eingelegt. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete die Klägerin zur Tragung der Kosten der Revision.
Ausgang: Revision der Klägerin und Widerbeklagten gegen das Urteil des LAG Nürnberg zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann auf dieser Grundlage über das Rechtsmittel durch Tenor entscheiden.
Wird die Revision zurückgewiesen, hat die unterliegende Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe führt dazu, dass das Urteil ohne ausführliche Entscheidungsgründe ergehen kann; dies entbindet das Gericht nicht von der materiellen Prüfung des Rechtsmittels, soweit erforderlich.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Nürnberg, 13. April 2011, Az: 7 Ca 5482/10, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 5. September 2012, Az: 4 Sa 561/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin und Widerbeklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 5. September 2012 - 4 Sa 561/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin und Widerbeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Koch Wollensak