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BAG·6 AZR 7/13·08.05.2014

Revision zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO)

ArbeitsrechtRechtsmittelrechtProzessuales ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin und Widerbeklagte hatte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg eingelegt. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete die Klägerin zur Tragung der Kosten der Revision.

Ausgang: Revision der Klägerin und Widerbeklagten gegen das Urteil des LAG Nürnberg zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann auf dieser Grundlage über das Rechtsmittel durch Tenor entscheiden.

2

Wird die Revision zurückgewiesen, hat die unterliegende Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

3

Der Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe führt dazu, dass das Urteil ohne ausführliche Entscheidungsgründe ergehen kann; dies entbindet das Gericht nicht von der materiellen Prüfung des Rechtsmittels, soweit erforderlich.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Nürnberg, 13. April 2011, Az: 7 Ca 5482/10, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 5. September 2012, Az: 4 Sa 561/11, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin und Widerbeklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 5. September 2012 - 4 Sa 561/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin und Widerbeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier Gallner Spelge Koch Wollensak