BAG-Urteil: Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses nach Kündigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich mit Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Das BAG hebt das Urteil auf und ändert das Berufungsurteil des Arbeitsgerichts dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24.12.2009 nicht aufgelöst ist. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Die Beklagte trägt die Kosten, ausgenommen Kosten infolge der Säumnis des Klägers.
Ausgang: Revision des Klägers stattgegeben; Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24.12.2009 nicht aufgelöst wurde; Kostenregelung entsprechend Tenor.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis nur, wenn ihre Wirksamkeit festgestellt ist; fehlt die Wirksamkeit, steht das Arbeitsverhältnis fort und kann dies durch gerichtliche Feststellung bestätigt werden.
Das Bundesarbeitsgericht kann Urteile der Landesarbeitsgerichte aufheben und die Entscheidung des Arbeitsgerichts ändern, soweit Rechtsfehler vorliegen.
Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits; hat eine Partei durch ihre Säumnis Kosten verursacht, sind diese von der säumigen Partei zu tragen.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wodurch das Gericht den Tenor ohne ausführliche Darstellung der erstinstanzlichen Feststellungen verkünden kann.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 8. September 2010, Az: 2 Ca 342/10, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 20. Juni 2011, Az: 17 Sa 1667/10, Versäumnisurteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 31. Oktober 2011, Az: 17 Sa 1667/10, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Oktober 2011 - 17 Sa 1667/10 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2010 - 2 Ca 342/10 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden ist.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers im Termin vom 20. Juni 2011 veranlassten Kosten, welche der Kläger zu tragen hat.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Schäferkord Reiner Koch