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BAG·6 AZR 707/16·27.07.2017

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelverfahren (Revision)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts (1 Sa 246/16) ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision mit Urteil vom 27.7.2017 zurückgewiesen. Die Kosten der Revisionsinstanz sind dem Kläger auferlegt. Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn keine aufhebungswürdigen Verfahrens- oder Rechtsfehler festgestellt werden, die das Urteil der Vorinstanz entkräften würden.

2

Die unterlegene Partei hat grundsätzlich die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes entscheidet.

3

Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht nimmt diesen Verzicht im Urteil zur Kenntnis.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Gera, 2. September 2015, Az: 7 Ca 305/14, Urteil

vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 13. September 2016, Az: 1 Sa 246/16, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. September 2016 - 1 Sa 246/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

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