Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts (1 Sa 246/16) ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision mit Urteil vom 27.7.2017 zurückgewiesen. Die Kosten der Revisionsinstanz sind dem Kläger auferlegt. Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn keine aufhebungswürdigen Verfahrens- oder Rechtsfehler festgestellt werden, die das Urteil der Vorinstanz entkräften würden.
Die unterlegene Partei hat grundsätzlich die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes entscheidet.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht nimmt diesen Verzicht im Urteil zur Kenntnis.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Gera, 2. September 2015, Az: 7 Ca 305/14, Urteil
vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 13. September 2016, Az: 1 Sa 246/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. September 2016 - 1 Sa 246/16 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
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