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BAG·6 AZR 706/16·27.07.2017

Revision vor dem BAG (6 AZR 706/16) zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten

ArbeitsrechtRechtsmittelrecht (Revision)Kostenrecht / ProzesskostenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete Revision gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts (1 Sa 245/16) an. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Der Kläger wurde zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt.

Ausgang: Revision des Klägers vor dem BAG als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt den Verzicht.

2

Das Revisionsgericht weist die Revision zurück, wenn es keine Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung feststellt, die eine Aufhebung oder Änderung rechtfertigen.

3

Die Kosten der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

4

Die Zurückweisung der Revision bestätigt die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen und Rechtsanwendungen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Gera, 2. September 2015, Az: 7 Ca 305/14, Urteil

vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 13. September 2016, Az: 1 Sa 245/16, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. September 2016 - 1 Sa 245/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier Gallner Krumbiegel Wollensak Steinbrück