Revision vor dem BAG (6 AZR 706/16) zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete Revision gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts (1 Sa 245/16) an. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Der Kläger wurde zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt.
Ausgang: Revision des Klägers vor dem BAG als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt den Verzicht.
Das Revisionsgericht weist die Revision zurück, wenn es keine Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung feststellt, die eine Aufhebung oder Änderung rechtfertigen.
Die Kosten der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Die Zurückweisung der Revision bestätigt die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen und Rechtsanwendungen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Gera, 2. September 2015, Az: 7 Ca 305/14, Urteil
vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 13. September 2016, Az: 1 Sa 245/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. September 2016 - 1 Sa 245/16 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
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