Revision gegen Urteil des LAG Thüringen (6 AZR 705/16) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision mit Urteil vom 27.07.2017 zurückgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien hatten nach § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Im Tenor sind keine weiteren Entscheidungsgründe ausgeführt.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht bewirkt, dass die angefochtene Entscheidung in der Sache Bestand hat.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Gericht keine abweichende Kostenverteilung trifft.
Erklären die Parteien nach § 313a ZPO den Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, kann das Urteil ohne erneute Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verkündet werden.
Eine Revision ist nur dann erfolgreich, wenn sie substantiiert darlegt, inwiefern die angefochtene Entscheidung Rechtsfehler oder entscheidungserhebliche Verfahrensmängel aufweist.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Gera, 2. September 2015, Az: 7 Ca 305/14, Urteil
vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 13. September 2016, Az: 1 Sa 244/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. September 2016 - 1 Sa 244/16 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Krumbiegel Wollensak Steinbrück