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BAG·6 AZR 704/16·27.07.2017

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts ein. Die Revisionsinstanz des BAG wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO verzichtet, weshalb das Urteil kurz gefasst wurde.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO verzichten, kann das Gericht das Urteil unter Verweis auf den Verzicht knapp erlassen.

2

Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsführer keine ausreichenden, auf Rechtsfehler gerichteten Rügen vorlegt, die eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen.

3

Die Kosten der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen, sofern das Gericht nicht abweichend entscheidet.

4

Die Zurückweisung einer Revision führt regelmäßig zur Kostenfolge zugunsten der obsiegenden Partei.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Gera, 2. September 2015, Az: 7 Ca 305/14, Urteil

vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 13. September 2016, Az: 1 Sa 243/16, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. September 2016 - 1 Sa 243/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

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