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BAG·6 AZR 703/16·27.07.2017

Revision gegen LAG-Urteil im Arbeitsrecht zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrecht/ArbeitsprozessAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts zurück. Die Parteien haben auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO verzichtet. Das BAG trägt die Entscheidung, die Revision ist unbegründet und der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Arbeitssachenentscheids ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine hinreichenden Rechtsfehler oder Verfahrensmängel der Vorinstanz feststellt.

2

Dem unterliegenden Revisionsführer können die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt werden.

3

Der ausdrückliche Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO ermöglicht dem Revisionsgericht, auf eine erneute ausführliche Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe zu verzichten.

4

Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht beendet das Revisionsverfahren in der Sache und bekräftigt die Bestandskraft der angegriffenen Entscheidung, soweit nicht eine Revision stattgegeben wird.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Gera, 2. September 2015, Az: 7 Ca 305/14, Urteil

vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 13. September 2016, Az: 1 Sa 242/16, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. September 2016 - 1 Sa 242/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

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