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BAG·6 AZR 702/16·27.07.2017

Revision gegen TLAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRevisionsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, was das Gericht in der Entscheidung vermerkt hat.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Revision erfolgt, wenn das Rechtsmittel keine durchgreifenden Rechtsverletzungen oder sonstigen zur Aufhebung führenden Revisionsgründe darlegt.

2

Die unterlegene Partei hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.

3

Die Parteien können nach § 313a ZPO auf die Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht in der Entscheidung.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Gera, 2. September 2015, Az: 7 Ca 305/14, Urteil

vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 13. September 2016, Az: 1 Sa 241/16, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. September 2016 - 1 Sa 241/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

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