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BAG·6 AZR 663/11·22.01.2013

BAG-Urteil: Revision der Beklagten (6 AZR 663/11) zurückgewiesen

ArbeitsrechtRechtsmittelrechtKostenrecht im ArbeitsprozessAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg; das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, weshalb nur der Tenor veröffentlicht ist.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Berlin‑Brandenburg als unbegründet zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision; Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Revision durch das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, trägt die unterlegene Partei die Kosten des Revisionsverfahrens.

2

Der Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO erlaubt die Beschränkung der veröffentlichten Entscheidung auf den Tenor.

3

Das Bundesarbeitsgericht kann eine Revision zurückweisen, ohne in der Veröffentlichung die vollständigen Entscheidungsgründe zu wiederholen, wenn die Parteien gemäß § 313a ZPO auf deren Veröffentlichung verzichten.

4

Die Zurückweisung einer Revision setzt voraus, dass keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler der Vorinstanzen vorliegen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Berlin, 27. Januar 2011, Az: 33 Ca 16939/10, Urteil

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 22. Juli 2011, Az: 22 Sa 511/11, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juli 2011 - 22 Sa 511/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier Gallner Spelge Wollensak Döpfert