BAG-Urteil: Revision der Beklagten (6 AZR 663/11) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg; das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, weshalb nur der Tenor veröffentlicht ist.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Berlin‑Brandenburg als unbegründet zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision; Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision durch das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, trägt die unterlegene Partei die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO erlaubt die Beschränkung der veröffentlichten Entscheidung auf den Tenor.
Das Bundesarbeitsgericht kann eine Revision zurückweisen, ohne in der Veröffentlichung die vollständigen Entscheidungsgründe zu wiederholen, wenn die Parteien gemäß § 313a ZPO auf deren Veröffentlichung verzichten.
Die Zurückweisung einer Revision setzt voraus, dass keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler der Vorinstanzen vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 27. Januar 2011, Az: 33 Ca 16939/10, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 22. Juli 2011, Az: 22 Sa 511/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juli 2011 - 22 Sa 511/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Wollensak Döpfert