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BAG·6 AZR 658/11·22.01.2013

BAG – Zurückweisung der Revision der Beklagten (6 AZR 658/11)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hatte Revision gegen das Urteil des LArbG Berlin-Brandenburg eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision mit Tenor vom 22.01.2013 zurückgewiesen und die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, weshalb diese im veröffentlichten Urteil nicht enthalten sind.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LArbG Berlin‑Brandenburg zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Angabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das veröffentlichte Urteil kann in diesem Fall auf den Tenor beschränkt werden.

2

Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn es die angegriffene Entscheidung nicht als rechtsfehlerhaft erachtet.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.

4

Der Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe entbindet das Revisionsgericht nicht von der Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Revision, führt aber zur Nichtabgabe weiterer veröffentlichten Entscheidungsgründe.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Berlin, 17. November 2010, Az: 60 Ca 9482/10, Urteil

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 9. Juni 2011, Az: 25 Sa 315/11, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2011 - 25 Sa 315/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier Gallner Spelge Wollensak Döpfert