BAG – Zurückweisung der Revision der Beklagten (6 AZR 658/11)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hatte Revision gegen das Urteil des LArbG Berlin-Brandenburg eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision mit Tenor vom 22.01.2013 zurückgewiesen und die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, weshalb diese im veröffentlichten Urteil nicht enthalten sind.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LArbG Berlin‑Brandenburg zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Angabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das veröffentlichte Urteil kann in diesem Fall auf den Tenor beschränkt werden.
Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn es die angegriffene Entscheidung nicht als rechtsfehlerhaft erachtet.
Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe entbindet das Revisionsgericht nicht von der Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Revision, führt aber zur Nichtabgabe weiterer veröffentlichten Entscheidungsgründe.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 17. November 2010, Az: 60 Ca 9482/10, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 9. Juni 2011, Az: 25 Sa 315/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2011 - 25 Sa 315/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Wollensak Döpfert