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BAG·6 AZR 643/15·09.06.2016

BAG: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Der Kläger wurde zur Zahlung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz und beendet das Rechtsmittelverfahren zugunsten der Vorinstanz.

2

Wird die Revision zurückgewiesen, hat der Revisionsführer die Kosten der Revision zu tragen.

3

Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht nimmt einen solchen Verzicht in der Entscheidung zur Kenntnis.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Lingen, 23. Oktober 2014, Az: 3 Ca 174/14, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 21. September 2015, Az: 8 Sa 1532/14, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. September 2015 - 8 Sa 1532/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

VRiBAG Dr. Fischermeier ist an der Beifügungseiner Unterschrift verhindertSpelge Spelge Krumbiegel Wollensak C. Klar