Revision zurückgewiesen – Klägerin trägt Kosten; Verzicht auf Tatbestand (§313a ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und ordnete an, dass die Klägerin die Kosten der Revision zu tragen hat. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen, weshalb diese nicht wiedergegeben sind. Weitergehende Entscheidungsgründe ergeben sich nicht aus dem Tenor.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision führt dazu, dass die unterlegene Revisionspartei die Kosten der Revision zu tragen hat.
Parteien können gemäß § 313a ZPO wirksam auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dieser Verzicht ist in der Entscheidung zu vermerken.
Ist der Verzicht nach § 313a ZPO erklärt, kann der Tenor zusammen mit einer Kostenentscheidung die Entscheidung abschließend tragen, ohne dass Tatbestand und Entscheidungsgründe im Abdruck enthalten sind.
Die Kostenentscheidung über die Revision kann vom Gericht im Tenor getroffen werden und ist Bestandteil des Entscheidungsbildes.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Lingen, 23. Oktober 2014, Az: 3 Ca 177/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 21. September 2015, Az: 8 Sa 1554/14, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. September 2015 - 8 Sa 1554/14 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
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