BAG: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (6 AZR 641/15)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen; der Tenor enthält daher keine weiteren Sachverhaltsausführungen.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen vom 21.09.2015 zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt das angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts insofern, als die Revision keine entgegenstehenden Rechtsfehler aufzeigt.
Die Kosten der Revision sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Verzichten die Parteien nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht den Tenor entsprechend ohne ausführliche Entscheidungsgründe beifügen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Lingen, 23. Oktober 2014, Az: 3 Ca 189/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 21. September 2015, Az: 8 Sa 1557/14, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. September 2015 - 8 Sa 1557/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
VRiBAG Dr. Fischermeier ist an der Beifügungseiner Unterschrift verhindertSpelge Spelge Krumbiegel Wollensak C. Klar