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BAG·6 AZR 641/15·09.06.2016

BAG: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (6 AZR 641/15)

ArbeitsrechtProzessuales ArbeitsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hatte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen; der Tenor enthält daher keine weiteren Sachverhaltsausführungen.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen vom 21.09.2015 zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt das angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts insofern, als die Revision keine entgegenstehenden Rechtsfehler aufzeigt.

2

Die Kosten der Revision sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

3

Verzichten die Parteien nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht den Tenor entsprechend ohne ausführliche Entscheidungsgründe beifügen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Lingen, 23. Oktober 2014, Az: 3 Ca 189/14, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 21. September 2015, Az: 8 Sa 1557/14, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. September 2015 - 8 Sa 1557/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

VRiBAG Dr. Fischermeier ist an der Beifügungseiner Unterschrift verhindertSpelge Spelge Krumbiegel Wollensak C. Klar