Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Urteil vom 9.6.2016 zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Beifügung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Weitere Entscheidungsgründe wurden nicht mitgeteilt.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision durch das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, bleibt das Urteil der Vorinstanz bestätigt.
Die unterlegene Partei hat bei Zurückweisung der Revision grundsätzlich die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Beifügung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht in der Entscheidung.
Das Bundesarbeitsgericht kann das Revisionsverfahren durch Urteil beenden, ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe wiederzugeben, wenn die Parteien darauf verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Lingen, 23. Oktober 2014, Az: 3 Ca 190/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 21. September 2015, Az: 8 Sa 1529/14, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. September 2015 - 8 Sa 1529/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
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