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BAG·6 AZR 639/15·09.06.2016

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten

ArbeitsrechtRechtsmittelrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das Gericht sah keine revisionsrechtlich erheblichen Fehler.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler aufweist.

2

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, wenn die Revision keinen Erfolg hat.

3

Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht.

4

Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht führt zur Bestätigung des angefochtenen Urteils in der angefochtenen Fassung.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Lingen, 23. Oktober 2014, Az: 3 Ca 166/14, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 21. September 2015, Az: 8 Sa 1599/14, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. September 2015 - 8 Sa 1599/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

VRiBAG Dr. Fischermeier ist an der Beifügungseiner Unterschrift verhindertSpelge Spelge Krumbiegel Wollensak C. Klar