Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das Gericht sah keine revisionsrechtlich erheblichen Fehler.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler aufweist.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, wenn die Revision keinen Erfolg hat.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht.
Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht führt zur Bestätigung des angefochtenen Urteils in der angefochtenen Fassung.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Lingen, 23. Oktober 2014, Az: 3 Ca 166/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 21. September 2015, Az: 8 Sa 1599/14, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. September 2015 - 8 Sa 1599/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
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