Themis
Anmelden
BAG·6 AZR 633/14·18.02.2016

BAG: Teilweise Stattgabe der Klage – Zahlung von 463,66 EUR nebst Zinsen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtEntgeltanspruchTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Zahlung; das BAG hob die Vorinstanzen teilweise auf und änderte das Urteil der ersten Instanz insoweit ab. Die Beklagte wird zur Zahlung von 463,66 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 9. August 2013 verurteilt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO).

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 463,66 EUR brutto nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen Abweisung der Klage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem teilweisen Erfolg einer Leistungsklage ist der begründete Teil stattzugeben und der übrige Teil abzuweisen, wobei das Urteil insoweit klar zu fassen ist.

2

Das Bundesarbeitsgericht kann Revisionen beider Parteien teilweise stattgeben und die Entscheidungsformeln der Vorinstanzen entsprechend abändern.

3

Bei bejahter Geldforderung kann das Gericht Verzugszinsen festsetzen; die Entscheidung kann Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem maßgeblichen Zeitpunkt anordnen.

4

Gerichtskosten sowie Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens können anteilig entsprechend dem prozessualen Erfolg verteilt werden.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 28. November 2013, Az: 8 Ca 501/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 22. Juli 2014, Az: 13 Sa 112/14, Urteil

Tenor

1. Auf die Revisionen der Beklagten und des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision des Klägers im Übrigen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2014 - 13 Sa 112/14 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. November 2013 - 8 Ca 501/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 463,66 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 9. August 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten erster Instanz trägt der Kläger. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden zu 73 % dem Kläger und zu 27 % der Beklagten auferlegt.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier Spelge Krumbiegel Steinbrück Lauth