BAG: Teilweiser Erfolg im Arbeitsrechtsstreit — Zahlung von 714,45 € nebst Zinsen
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revisionen der Parteien teilweise berücksichtigt und das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts insoweit aufgehoben bzw. das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert. Die Beklagte wird zur Zahlung von 714,45 Euro brutto nebst Zinsen seit dem 9. August 2013 verurteilt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO verzichtet, weshalb das Urteil zur Klarstellung gefasst wurde.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Kläger erhält 714,45 € brutto nebst Zinsen; die übrige Klage wird abgewiesen, anteilige Kostenverteilung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann eine Entscheidung der Vorinstanz teilweise aufheben und die erstinstanzliche Entscheidung insoweit abändern.
Bei stattgebender Klage auf Zahlung sind dem Kläger neben dem Kapitalbetrag auch Zinsen in der gesetzlich bestimmten Höhe ab dem im Tenor genannten Zeitpunkt zuzusprechen.
Bei teilweisem Obsiegen erfolgt die Kostenverteilung anteilig entsprechend dem Verhältnis des Erfolgs; die Kostenentscheidung wird danach getroffen.
Der Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO schließt die materielle Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht aus und erlaubt eine verkürzte Fassung des Urteils.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 28. November 2013, Az: 8 Ca 506/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 22. Juli 2014, Az: 13 Sa 108/14, Urteil
Tenor
1. Auf die Revisionen der Beklagten und des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision des Klägers im Übrigen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2014 - 13 Sa 108/14 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. November 2013 - 8 Ca 506/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 714,45 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 9. August 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten erster Instanz trägt der Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 %. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden zu 64 % dem Kläger und zu 36 % der Beklagten auferlegt.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
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