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BAG·6 AZR 6/12·13.12.2012

Feststellungsurteil: Kündigung vom 24.12.2009 löst Arbeitsverhältnis nicht auf (6 AZR 6/12)

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtIndividualarbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat in Revision vor dem BAG Erfolg; das BAG hebt das Urteil des LAG auf und ändert auf die Berufung das erstinstanzliche Urteil dahin, dass die Kündigung vom 24.12.2009 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Die Kostenentscheidung entspricht dem Obsiegen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin entstandenen Kosten. Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO verzichtet.

Ausgang: Revision der Klägerin erfolgreich; Feststellung, dass die Kündigung vom 24.12.2009 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Feststellungsantrag kann darauf gerichtet sein, festzustellen, dass eine erklärte Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.

2

Das Bundesarbeitsgericht kann im Revisionsverfahren das Urteil der Vorinstanz aufheben und bei Erfolg der Berufung das erstinstanzliche Urteil abändern.

3

Die Kosten des Rechtsstreits trägt grundsätzlich die unterliegende Partei; Kosten, die durch schuldhafte Säumnis einer Partei verursacht wurden, hat diese zu tragen.

4

Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; ein entsprechender Vermerk ist zulässig.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 8. September 2010, Az: 2 Ca 311/10, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 20. Juni 2011, Az: 17 Sa 1665/10, Versäumnisurteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 31. Oktober 2011, Az: 17 Sa 1665/10, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Oktober 2011 - 17 Sa 1665/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2010 - 2 Ca 311/10 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin im Termin vom 20. Juni 2011 veranlassten Kosten, welche die Klägerin zu tragen hat.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier Gallner Spelge Schäferkord Reiner Koch