BAG: Revision teilweise stattgegeben – Berufung des Klägers zurückgewiesen (6 AZR 607/11)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte zu 1. erhob Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts; der Kläger hatte zuvor Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des LArbG teilweise auf, wies jedoch die Berufung des Klägers vollumfänglich zurück. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Ausgang: Revision der Beklagten teilweise stattgegeben; Berufung des Klägers vollumfänglich zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann im Revisionsverfahren eine Entscheidung der Vorinstanz auch nur teilweise aufheben.
Wird die Berufung des Klägers in vollem Umfang zurückgewiesen, bleibt das Urteil des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Fassung bestehen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Parteien können nach § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, sodass das Gericht das Urteil ohne ausführliche Entscheidungsgründe verkünden kann.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 25. November 2010, Az: 23 Ca 2753/10, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 27. Mai 2011, Az: 8 Sa 132/11, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2011 - 8 Sa 132/11 - teilweise aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. November 2010 - 23 Ca 2753/10 - wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Schäferkord Reiner Koch