Themis
Anmelden
BAG·6 AZR 605/10·21.03.2012

BAG: Aufhebung des LAG-Urteils; Berufung des Beklagten führt zur Klageabweisung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte rief sowohl die Berufung als auch die Revision ein. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und änderte das arbeitsgerichtliche Urteil im Wege der Berufung zugunsten des Beklagten ab; die Klage wurde abgewiesen. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Ausgang: Berufung und Revision des Beklagten führen zur Abänderung des AG-Urteils und zur Abweisung der Klage; LAG-Urteil aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Beklagten kann zur Aufhebung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils führen und die Rechtslage neu bewerten, wenn hierfür rechtliche Gründe vorliegen.

2

Erfolgt eine erfolgreiche Berufung des Beklagten, kann die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil abändern und die Klage insgesamt abweisen.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

4

Ein Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO enthebt das Revisionsgericht nicht von seiner Entscheidungsbefugnis; die Entscheidung kann dennoch aufgehoben oder abgeändert werden.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Mannheim, 13. Januar 2010, Az: 13 Ca 62/09, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 18. Mai 2010, Az: 14 Sa 17/10, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 18. Mai 2010 - 14 Sa 17/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 13. Januar 2010 - 13 Ca 62/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier Spelge Mestwerdt Klapproth Döpfert