Revision des Beklagten erfolgreich – Klage abgewiesen (BAG 6 AZR 604/10)
KI-Zusammenfassung
Auf die Revision des Beklagten hob das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf. In Folge dessen wurde das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage des Klägers abgewiesen. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Ausgang: Klage des Klägers vom BAG in der Revision/Berufung abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann auf Revision das Urteil der Vorinstanz aufheben und die Entscheidung durch Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ersetzen, soweit die rechtliche Würdigung dies rechtfertigt.
Die Berufung des Beklagten führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, wenn die Vorinstanz zu Unrecht zugunsten des Klägers entschieden hat.
Bei endgültiger Abweisung der Klage hat der unterliegende Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, einen verbindlichen Tenor zu fassen und das Urteil zu verkünden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Mannheim, 13. Januar 2010, Az: 13 Ca 60/09, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 18. Mai 2010, Az: 14 Sa 15/10, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 18. Mai 2010 - 14 Sa 15/10 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 13. Januar 2010 - 13 Ca 60/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Spelge Mestwerdt Klapproth Döpfert