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BAG·6 AZR 603/10·21.03.2012

BAG: Revision des Beklagten erfolgreich – Klage abgewiesen (6 AZR 603/10)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob vor dem Arbeitsgericht eine Klage; die Sache wurde in den Instanzen weiterverfolgt. Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Berufung des Beklagten berücksichtigt, sodass das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen wurde. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO). Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Ausgang: Revision des Beklagten erfolgreich; Klage des Klägers abgewiesen und Kosten dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Beklagten kann zur Aufhebung eines Urteils der Berufungsinstanz führen, wenn rechtliche Fehler der Vorinstanz vorliegen.

2

Auf die Berufung des Beklagten kann das Berufungsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts ändern und die Klage abweisen, soweit die rechtliche Prüfung dies ergibt.

3

Die Kosten des Rechtsstreits sind nach dem Ergebnis zuzuordnen; die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens.

4

Der Verzicht der Parteien auf die Mitteilung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO steht der Entscheidung über Rechtsmittel nicht grundsätzlich entgegen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Mannheim, 13. Januar 2010, Az: 13 Ca 63/09, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 18. Mai 2010, Az: 14 Sa 18/10, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 18. Mai 2010 - 14 Sa 18/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 13. Januar 2010 - 13 Ca 63/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier Spelge Mestwerdt Klapproth Döpfert