BAG: Revision des Beklagten führt zur Abweisung der Klage und Aufhebung des LAG-Urteils
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg. Das Bundesarbeitsgericht gab der Revision statt, hob das LAG-Urteil auf und änderte auf die Berufung des Beklagten hin das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim, sodass die Klage abgewiesen wurde. Die Parteien verzichteten nach § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Ausgang: Revision des Beklagten stattgegeben; Klage des Klägers abgewiesen, LAG-Urteil aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann auf die Revision eines Beklagten ein Urteil des Landesarbeitsgerichts aufheben und im Wege der vorgenommenen Berufungsentscheidung das Urteil des Arbeitsgerichts abändern und die Klage abweisen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im veröffentlichten Teil des Urteils.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Mannheim, 13. Januar 2010, Az: 13 Ca 54/09, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 18. Mai 2010, Az: 14 Sa 11/10, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 18. Mai 2010 - 14 Sa 11/10 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 13. Januar 2010 - 13 Ca 54/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Spelge Mestwerdt Klapproth Döpfert