BAG: Klage abgewiesen – Revision des Beklagten hebt LAG-Urteil auf
KI-Zusammenfassung
Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, sodass die Klage abgewiesen wurde. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; Klage des Klägers wurde abgewiesen und Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann auf Revision die Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts aufheben.
Gewährt das Berufungsgericht der Berufung statt, kann es das Urteil der ersten Instanz abändern und die Klage vollumfänglich abweisen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind von der unterliegenden Partei zu tragen, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.
Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; ein solcher Verzicht wird in der Entscheidung vermerkt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Mannheim, 13. Januar 2010, Az: 13 Ca 61/09, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 18. Mai 2010, Az: 14 Sa 16/10, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 18. Mai 2010 - 14 Sa 16/10 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 13. Januar 2010 - 13 Ca 61/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Spelge Mestwerdt Klapproth Döpfert