BAG: Revision erfolgreich – Klage nach Abänderung des ArbG-Urteils abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht hat auf Revision des Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und aufgrund der Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert; die Klage der Klägerin wurde abgewiesen. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; Klage der Klägerin nach Aufhebung des LAG-Urteils abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann eine Revision stattgeben und ein Urteil der Vorinstanz aufheben sowie abändern, soweit es Rechtsfehler feststellt.
Ist nach Aufhebung der Vorentscheidung eine Entscheidung möglich, kann das BAG die Sache selbst entscheidend abändern und die Klage abweisen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen.
Ein Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO führt dazu, dass der veröffentlichte Entscheidungsinhalt auf Tenor und Verfahrensangaben beschränkt sein kann.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Mannheim, 13. Januar 2010, Az: 13 Ca 64/09, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 18. Mai 2010, Az: 14 Sa 19/10, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 18. Mai 2010 - 14 Sa 19/10 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 13. Januar 2010 - 13 Ca 64/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Spelge Mestwerdt Klapproth Döpfert