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BAG·6 AZR 597/10·21.03.2012

BAG (6 AZR 597/10): Klage im Arbeitsrecht abgewiesen; Revision des Beklagten erfolgreich

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Beklagten gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde stattgegeben; das LAG-Urteil aufgehoben und auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil zugunsten des Beklagten abgeändert. Die Klage des Klägers wurde damit abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Parteien haben auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO verzichtet.

Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; Klage des Klägers abgewiesen, Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfolgreiche Revision kann zur Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und zur materiellen Neubeurteilung oder zur direkten Abänderung des angefochtenen Urteils führen.

2

Das Bundesarbeitsgericht kann auf die Revision hin die Berufungsentscheidung ändern und die Klage in der Sache abweisen, wenn die rechtliche und tatsachenbasierte Nachprüfung dies trägt.

3

Die Kosten des Rechtsstreits sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn das Gericht die Klage abweist.

4

Eine Entscheidung kann unter Hinweis auf den Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (vgl. § 313a ZPO) im Tenor und der Kostenentscheidung dokumentiert werden.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Mannheim, 13. Januar 2010, Az: 13 Ca 55/09, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 18. Mai 2010, Az: 14 Sa 12/10, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 18. Mai 2010 - 14 Sa 12/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 13. Januar 2010 - 13 Ca 55/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier Spelge Mestwerdt Klapproth Döpfert