Arbeitgeberdarlehen - Tarifliche Ausschlussfrist - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger ließ Revision gegen ein Urteil des Hessischen LAG zum Arbeitgeberdarlehen einlegen. Das BAG wies die Revision zurück und ordnete an, dass der Kläger die Kosten der Revision trägt. Das Gericht verzichtete auf Tatbestand und Entscheidungsgründe und verwies auf ein führendes Parallelverfahren (6 AZR 556/07) gemäß §72 Abs.5 ArbGG und entsprechenden ZPO-Bestimmungen.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das LAG-Urteil wird zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann bei Vorliegen eines führenden Parallelverfahrens und Verzicht der Parteien auf eigene Ausführungen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten und auf die Begründung des führenden Verfahrens verweisen (§ 72 Abs. 5 ArbGG; §§ 555, 313a ZPO).
Eine in der Revision erfolglose Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Rechtsmittels.
Die Zurückweisung der Revision setzt voraus, dass der Revisionsführer keine durchgreifenden rechtlichen oder tatsächlichen Beanstandungen darlegt, die eine Abänderung des angefochtenen Urteils rechtfertigen.
Das Unterlassen einer eigenständigen Urteilsbegründung zugunsten der Verweisung auf ein gleichgelagertes Leitverfahren hindert die Wirksamkeit der Entscheidung nicht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweisung erfüllt sind.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 23. Mai 2006, Az: 16/4 Ca 9661/05, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. März 2007, Az: 17 Sa 1790/06, Urteil
nachgehend BVerfG, 26. April 2010, Az: 1 BvR 907/10, Nichtannahmebeschluss
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. März 2007 - 17 Sa 1790/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 556/07 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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