Arbeitgeberdarlehen - Tarifliche Ausschlussfrist - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts in einem Streit um ein Arbeitgeberdarlehen und eine tarifliche Ausschlussfrist. Das BAG wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Angesichts eines führenden Parallelverfahrens verzichteten die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe; das Gericht berief sich auf §72 Abs.5 ArbGG sowie §§555, 313a ZPO.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das LAG-Urteil als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wenn die Parteien im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO auf deren Erhebung verzichten.
Die Zurückweisung der Revision hat zur Folge, dass der Revisionsführer die Kosten der Revision zu tragen hat, sofern keine abweichende Kostenentscheidung getroffen wird.
Eine Entscheidung in einem führenden Parallelverfahren kann als Grundlage dienen, sodass das Gericht eine gesonderte Darstellung der Entscheidungsgründe unterlässt, wenn die Parteien dem zustimmen und der Rechtsstoff übereinstimmt.
Tarifliche Ausschlussfristen und Ansprüche aus Arbeitgeberdarlehen können Gegenstand arbeitsgerichtlicher Verfahren sein; die konkrete Rechtsverwirklichung solcher Fragen kann in einem führenden Verfahren abschließend beurteilt werden, worauf sich nachfolgende Verfahren stützen können.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 23. Mai 2006, Az: 16/4 Ca 9664/05, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. März 2007, Az: 17 Sa 1791/06, Urteil
nachgehend BVerfG, 26. April 2010, Az: 1 BvR 909/10, Nichtannahmebeschluss
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. März 2007 - 17 Sa 1791/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 556/07 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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