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BAG·6 AZR 593/10·16.02.2012

BAG‑Urteil: Revision gegen LAG‑Urteil zurückgewiesen (6 AZR 593/10)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzessuales ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts, die das Bundesarbeitsgericht zurückweist. Die Revision wird abgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verwiesen; das BAG verweist auf das führende Verfahren (6 AZR 573/10).

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zurückweisung einer Revision trägt die unterlegene Partei die Kosten der Revision, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

2

Verzichtet die Partei auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht auf ein führendes Verfahren verweisen und sich dessen Entscheidungsgründe zu eigen machen (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

3

Die Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit eines Rechtsmittels kann erfolgen, ohne dass das Gericht in gleicher Ausführlichkeit Tatbestand und Entscheidungsgründe wiederholt, wenn die Parteien hierauf wirksam verzichten und keine abweichenden entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen werden.

4

Die Zurückweisung einer Revision setzt voraus, dass die Vorbringen des Revisionsführers keine entscheidungserhebliche Rechtsfehler belegen; eine gesonderte umfassende Begründung ist entbehrlich, wenn das führende Verfahren die maßgeblichen Rechtsgrundsätze enthält.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Hannover, 24. November 2009, Az: 13 Ca 22/09, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 23. August 2010, Az: 9 Sa 1616/09, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. August 2010 - 9 Sa 1616/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Verfahren - 6 AZR 573/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Fischermeier Brühler Spelge Schäferkord B. Bender