BAG – Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kosten zu Lasten der Beklagten
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision am 16.2.2012 zurück und verpflichtete die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe auf Ausführungen im Hinblick auf das führende Verfahren (6 AZR 573/10).
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision lässt die Entscheidung der Vorinstanz in ihrer Wirkung bestehen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten der Revision zu tragen, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.
Parteien können im Hinblick auf ein führendes Verfahren einvernehmlich auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; ein entsprechender Vermerk wird im Urteil aufgenommen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hannover, 24. November 2009, Az: 13 Ca 19/09, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 23. August 2010, Az: 9 Sa 1613/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. August 2010 - 9 Sa 1613/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Verfahren - 6 AZR 573/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Fischermeier Brühler Spelge Schäferkord B. Bender