Aufrechnung in der Insolvenz - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit Revision gegen die Entscheidung des Hessischen LAG; auf seine Berufung wurde das Urteil des ArbG Frankfurt abgeändert. Das BAG hob das LAG-Urteil auf und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.284,26 EUR zuzüglich Zinsen seit 1.1.2003; die Beklagte trägt die Kosten. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Hinblick auf ein Parallelverfahren.
Ausgang: Revision und Berufung des Klägers führen zur Abänderung des ArbG-Urteils: Beklagte zur Zahlung von 1.284,26 EUR zzgl. Zinsen verurteilt; LAG-Urteil aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann in der Revision Entscheidungen der Vorinstanzen aufheben und das erstinstanzliche Urteil im Zusammenhang mit Berufungsrügen abändern.
Ein Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe ist nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO zulässig und führt dazu, dass der veröffentlichte Tenor die Entscheidung wiedergibt.
Der in der Entscheidung enthaltene Tenor ist verbindlich und bestimmt die zwischen den Parteien geltenden Rechtsfolgen auch dann, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht mitgeteilt werden.
Die Kostenentscheidung folgt der prozessualen Unterliegensregel; die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 23. Mai 2006, Az: 16/2 Ca 9966/05, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. März 2007, Az: 17 Sa 1788/06, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. März 2007 - 17 Sa 1788/06 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2006 - 16/2 Ca 9966/05 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.284,26 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 % p.a. seit dem 1. Januar 2003 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 593/07 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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