Arbeitgeberdarlehen - Tarifliche Ausschlussfrist - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zu einem Arbeitgeberdarlehen und einer tariflichen Ausschlussfrist eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück; die Kosten der Revision trägt der Kläger. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wurde wegen Verweisung auf ein führendes Parallelverfahren und mit Zustimmung der Parteien verzichtet.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wenn die Parteien dies einvernehmlich erklären und auf ein führendes Parallelverfahren verwiesen wird (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §§ 555, 313a ZPO).
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt zur Abweisung des Rechtsmittels; die unterliegende Partei ist kostenpflichtig.
Bei inhaltlich übereinstimmenden Rechtsfragen ist die Verweisung auf ein führendes Verfahren ein zulässiges Prozesssteuerungsmittel, das eine einheitliche Rechtsprechung fördert.
Ein parteiwerter Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe enthebt das Gericht nicht seiner Entscheidungspflicht; die Entscheidung kann in der Sache getroffen werden, auch wenn Gründe im Einzelverfahren nicht wiederholt werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 23. Mai 2006, Az: 16/2 Ca 429/06, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. März 2007, Az: 17 Sa 1787/06, Urteil
nachgehend BVerfG, 26. April 2010, Az: 1 BvR 910/10, Nichtannahmebeschluss
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. März 2007 - 17 Sa 1787/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 556/07 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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