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BAG·6 AZR 579/07·21.01.2010

Arbeitgeberdarlehen - Tarifliche Ausschlussfrist - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hatte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zu einem Arbeitgeberdarlehen und einer tariflichen Ausschlussfrist eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück; die Kosten der Revision trägt der Kläger. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wurde wegen Verweisung auf ein führendes Parallelverfahren und mit Zustimmung der Parteien verzichtet.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wenn die Parteien dies einvernehmlich erklären und auf ein führendes Parallelverfahren verwiesen wird (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §§ 555, 313a ZPO).

2

Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt zur Abweisung des Rechtsmittels; die unterliegende Partei ist kostenpflichtig.

3

Bei inhaltlich übereinstimmenden Rechtsfragen ist die Verweisung auf ein führendes Verfahren ein zulässiges Prozesssteuerungsmittel, das eine einheitliche Rechtsprechung fördert.

4

Ein parteiwerter Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe enthebt das Gericht nicht seiner Entscheidungspflicht; die Entscheidung kann in der Sache getroffen werden, auch wenn Gründe im Einzelverfahren nicht wiederholt werden.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 23. Mai 2006, Az: 16/2 Ca 429/06, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. März 2007, Az: 17 Sa 1787/06, Urteil

nachgehend BVerfG, 26. April 2010, Az: 1 BvR 910/10, Nichtannahmebeschluss

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. März 2007 - 17 Sa 1787/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 556/07 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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