Revision der Beklagten vor dem BAG zurückgewiesen – Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision mit Urteil vom 22.01.2013 zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Ausgang: Revision der Beklagten durch das BAG zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Revision durch das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, hat regelmäßig die unterlegene Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht weist einen solchen Verzicht im Urteil aus.
Die Zurückweisung der Revision beendet das Revisionsverfahren hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung, soweit nicht weitere zulässige Rechtsbehelfe erhoben werden.
Enthält das Urteil den Vermerk über den Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, werden im veröffentlichten Urteil keine weiteren Entscheidungsgründe wiedergegeben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 9. September 2010, Az: 58 Ca 9073/10, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 11. Februar 2011, Az: 22 Sa 2308/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2011 - 22 Sa 2308/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Wollensak Döpfert