Themis
Anmelden
BAG·6 AZR 547/11·21.02.2013

BAG: Revision gegen LAG-Rheinland-Pfalz zurückgewiesen (6 AZR 547/11)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und die Klägerin zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien hatten nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Die Entscheidung enthält daher keine ausführlichen Entscheidungsgründe.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn es die angegriffene Entscheidung als rechtlich nicht zu beanstanden ansieht.

2

Die Kosten der Revision sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit das Gericht nicht abweichend entscheidet.

3

Die Parteien können nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies hindert das Gericht nicht, über eingelegte Rechtsmittel zu entscheiden.

4

Eine Entscheidung kann im Tenor erfolgen, auch wenn die Parteien auf ausführliche Entscheidungsgründe verzichten, sofern die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne weitere Ausführungen vorliegen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Trier, 6. Oktober 2010, Az: 4 Ca 173/10, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 9. Mai 2011, Az: 5 Sa 608/10, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Mai 2011 - 5 Sa 608/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier Gallner Spelge Augat M. Jostes