BAG: Revision gegen LAG-Rheinland-Pfalz zurückgewiesen (6 AZR 547/11)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und die Klägerin zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien hatten nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Die Entscheidung enthält daher keine ausführlichen Entscheidungsgründe.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn es die angegriffene Entscheidung als rechtlich nicht zu beanstanden ansieht.
Die Kosten der Revision sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit das Gericht nicht abweichend entscheidet.
Die Parteien können nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies hindert das Gericht nicht, über eingelegte Rechtsmittel zu entscheiden.
Eine Entscheidung kann im Tenor erfolgen, auch wenn die Parteien auf ausführliche Entscheidungsgründe verzichten, sofern die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne weitere Ausführungen vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Trier, 6. Oktober 2010, Az: 4 Ca 173/10, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 9. Mai 2011, Az: 5 Sa 608/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Mai 2011 - 5 Sa 608/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Augat M. Jostes