Revision der Beklagten zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand (§313a ZPO)
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Mecklenburg‑Vorpommern vom 15.12.2016 zurückgewiesen. Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; daher fehlen Feststellungen zum Sachverhalt im veröffentlichten Urteil. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Ausgang: Revision der Beklagten durch das BAG zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Ein vertraglicher oder prozessualer Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a Abs. 1 ZPO führt dazu, dass die veröffentlichte Entscheidung keine näheren Ausführungen zum Sachverhalt und zu den Entscheidungsgründen enthält.
Wird eine Revision durch das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, bleibt die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz in vollem Umfang bestehen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen, wenn die Revision zurückgewiesen wird.
Aus dem Tenor eines Urteils, in dem Parteien den Verzicht nach § 313a Abs. 1 ZPO erklärt haben, lassen sich keine weitergehenden materiellen Feststellungen zum Streitgegenstand ableiten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stralsund, 24. Juni 2015, Az: 2 Ca 169/13, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 15. Dezember 2016, Az: 5 Sa 172/15, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Dezember 2016 - 5 Sa 172/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
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