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BAG·6 AZR 42/17·11.07.2019

Revision der Beklagten zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand (§313a ZPO)

ArbeitsrechtRevisionsverfahrenArbeitsgerichtliches VerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Mecklenburg‑Vorpommern vom 15.12.2016 zurückgewiesen. Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; daher fehlen Feststellungen zum Sachverhalt im veröffentlichten Urteil. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Ausgang: Revision der Beklagten durch das BAG zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vertraglicher oder prozessualer Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a Abs. 1 ZPO führt dazu, dass die veröffentlichte Entscheidung keine näheren Ausführungen zum Sachverhalt und zu den Entscheidungsgründen enthält.

2

Wird eine Revision durch das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, bleibt die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz in vollem Umfang bestehen.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen, wenn die Revision zurückgewiesen wird.

4

Aus dem Tenor eines Urteils, in dem Parteien den Verzicht nach § 313a Abs. 1 ZPO erklärt haben, lassen sich keine weitergehenden materiellen Feststellungen zum Streitgegenstand ableiten.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Stralsund, 24. Juni 2015, Az: 2 Ca 169/13, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 15. Dezember 2016, Az: 5 Sa 172/15, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Dezember 2016 - 5 Sa 172/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

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