Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (BAG, 6 AZR 41/17)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg‑Vorpommern eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien haben auf Abdruck von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet, weshalb diese nicht wiedergegeben werden.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht erfolgt, wenn die vorgebrachten Rügen keine durchgreifenden Fehler der Vorinstanzen aufzeigen oder keine zulässigen Rechtsrügengründe begründet werden.
Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen, soweit das Gericht dies im Tenor anordnet.
Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf den Abdruck von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht weist einen solchen Verzicht im Urteil aus.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanzen, soweit keine verfahrens- oder materiellrechtlichen Mängel festgestellt werden, die eine revisionsrechtliche Aufhebung rechtfertigen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stralsund, 24. Juni 2015, Az: 2 Ca 138/13, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 15. Dezember 2016, Az: 5 Sa 171/15, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Dezember 2016 - 5 Sa 171/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
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