Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kosten der Revision auferlegt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete die Klägerin, die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, sodass das Urteil in verkürzter Form erging.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO ermöglicht dem Gericht, das Urteil in verkürzter Form mit bloßem Tenor zu erlassen.
Wird die Revision vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, kann der unterliegenden Partei die Kosten der Revision auferlegt werden; dies wird im Tenor der Entscheidung angeordnet.
Ein Urteil, dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen wirksamen Parteiverzichts entfallen, ist hinsichtlich seines Tenors wirksam und durchsetzbar; die verkürzte Urteilsform ersetzt die sonstige Begründung.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Lingen, 23. Oktober 2014, Az: 3 Ca 27/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 29. Juni 2015, Az: 8 Sa 1550/14, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Juni 2015 - 8 Sa 1550/14 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
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