BAG-Urteil: Revision gegen LAG-Entscheidung zurückgewiesen, Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision verpflichtet. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, weshalb die Entscheidung knapp erfolgt ist. Die Revision war demnach unbegründet.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht in der angefochtenen Entscheidung keine rechtserhebliche Rechtsverletzung feststellt.
Die Kosten der Revision sind grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen.
Parteien können nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann die Entscheidung daraufhin in knapper Form erlassen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Lingen, 23. Oktober 2014, Az: 3 Ca 2/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 29. Juni 2015, Az: 8 Sa 1524/14, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Juni 2015 - 8 Sa 1524/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
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