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BAG·6 AZR 406/15·09.06.2016

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, sodass das Urteil knapp abgefasst ist.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen vom 29.06.2015 zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht bestätigt das angefochtene Urteil in der vom Revisionsgericht überprüften Fassung.

2

Bei Zurückweisung der Revision trifft das Revisionsgericht eine Kostenentscheidung; der unterliegende Revisionsführer ist zur Tragung der Kosten der Revision verpflichtet.

3

Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Aufnahme von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil und kann auf ausführliche Feststellungen verzichten.

4

Ist nach Erklärung des Verzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe keine nähere Begründung erforderlich, genügt eine knappe Urteilsformel zur Entscheidung über das Rechtsmittel.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Lingen, 23. Oktober 2014, Az: 3 Ca 1/14, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 29. Juni 2015, Az: 8 Sa 1526/14, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Juni 2015 - 8 Sa 1526/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

VRiBAG Dr. Fischermeier ist an der Beifügungseiner Unterschrift verhindertSpelge Spelge Krumbiegel Wollensak C. Klar