Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, sodass das Urteil knapp abgefasst ist.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen vom 29.06.2015 zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht bestätigt das angefochtene Urteil in der vom Revisionsgericht überprüften Fassung.
Bei Zurückweisung der Revision trifft das Revisionsgericht eine Kostenentscheidung; der unterliegende Revisionsführer ist zur Tragung der Kosten der Revision verpflichtet.
Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Aufnahme von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil und kann auf ausführliche Feststellungen verzichten.
Ist nach Erklärung des Verzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe keine nähere Begründung erforderlich, genügt eine knappe Urteilsformel zur Entscheidung über das Rechtsmittel.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Lingen, 23. Oktober 2014, Az: 3 Ca 1/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 29. Juni 2015, Az: 8 Sa 1526/14, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Juni 2015 - 8 Sa 1526/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
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