Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg‑Vorpommern ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, sodass das Gericht ohne diese Wiedergabe entschied.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das LAG-Urteil wird zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verzicht der Parteien nach § 313a Abs. 1 ZPO ermöglicht dem Gericht, auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen zu verzichten.
Bleibt die Revision erfolglos, trägt die unterlegene Partei regelmäßig die Kosten des Revisionsverfahrens.
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine durchgreifenden, rügungsfähigen Rechtsfehler der Vorinstanz feststellt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stralsund, 1. September 2015, Az: 2 Ca 147/13, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 15. Dezember 2016, Az: 5 Sa 293/15, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Dezember 2016 - 5 Sa 293/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
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