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BAG·6 AZR 39/17·11.07.2019

Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg‑Vorpommern ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, sodass das Gericht ohne diese Wiedergabe entschied.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das LAG-Urteil wird zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verzicht der Parteien nach § 313a Abs. 1 ZPO ermöglicht dem Gericht, auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen zu verzichten.

2

Bleibt die Revision erfolglos, trägt die unterlegene Partei regelmäßig die Kosten des Revisionsverfahrens.

3

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine durchgreifenden, rügungsfähigen Rechtsfehler der Vorinstanz feststellt.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Stralsund, 1. September 2015, Az: 2 Ca 147/13, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 15. Dezember 2016, Az: 5 Sa 293/15, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Dezember 2016 - 5 Sa 293/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

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