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BAG·6 AZR 370/15·12.04.2016

Revision und Berufung des Beklagten: Klage abgewiesen (6 AZR 370/15)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte hatte Revision und Berufung eingelegt; das BAG hob das Urteil des LAG teilweise auf und änderte das erstinstanzliche Urteil des ArbG ab. In der Folge wurde die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO).

Ausgang: Klage der Klägerin durch das BAG abgewiesen; Revision und Berufung des Beklagten teilweise erfolgreich

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann auf Revision ein Urteil der Vorinstanz teilweise aufheben und die erstinstanzliche Entscheidung entsprechend abändern.

2

Wird die Klage durch das letztinstanzliche Urteil abgewiesen, hat die unterlegene Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3

Erklären die Parteien den Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, wird dieser Verzicht im Urteil nach § 313a ZPO vermerkt.

4

Die Änderung eines Urteils im Revisions- oder Berufungsverfahren kann dazu führen, dass die Vorinstanzenentscheidung in wesentlichen Punkten nicht bestehen bleibt und die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Neumünster, 30. Oktober 2014, Az: 4 Ca 743 a/14, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 23. Juni 2015, Az: 2 Sa 387/14, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23. Juni 2015 - 2 Sa 387/14 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 30. Oktober 2014 - 4 Ca 743 a/14 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

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