BAG: Aufhebung des LAG-Urteils; Berufung führt zur Abweisung der Klage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Klage gegen den Beklagten; das Arbeitsgericht hatte entschieden und das Landesarbeitsgericht bestätigte. Auf Revision des Beklagten hob das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf. Auf die Berufung des Beklagten änderte das BAG das Urteil des Arbeitsgerichts ab und wies die Klage ab. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO).
Ausgang: Auf die Berufung des Beklagten hin wurde das ArbG-Urteil abgeändert und die Klage der Klägerin abgewiesen; die Revision des Beklagten hatte Erfolg und das LAG-Urteil wurde aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann auf erfolgreiche Revision ein Urteil des Landesarbeitsgerichts aufheben und – gegebenenfalls im Umfang der Berufungsentscheidung – die Entscheidung der Vorinstanz abändern.
Bei Abweisung der Klage trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, sofern das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Ein Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO führt dazu, dass das Urteil keine ausführliche Sachverhalts- und Begründungsdarstellung enthält; dies berührt nicht die Möglichkeit der rechtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht.
Der Tenor eines Urteils bestimmt die Rechtswirkungen der Entscheidung; Änderungen oder Aufhebungen im Tenor sind für die Rechtsfolgen gegenüber den Parteien maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Schwerin, 3. März 2010, Az: 5 Ca 1741/09, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 4. Januar 2011, Az: 5 Sa 135/10, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Januar 2011 - 5 Sa 135/10 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 3. März 2010 - 5 Ca 1741/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Uwe Zabel Kammann