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BAG·6 AZR 350/11·13.12.2012

BAG: Revision der Beklagten stattgegeben, Berufung der Klägerin zurückgewiesen (6 AZR 350/11)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrecht im ArbeitsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und zugleich die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Die Klägerin wurde zur Tragung der Kosten von Berufung und Revision verurteilt. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen.

Ausgang: Revision der Beklagten stattgegeben und LAG-Urteil aufgehoben; Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten der Berufung und Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann auf Erfolg der Revision das Urteil der Vorinstanz aufheben und zugleich die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung zurückweisen.

2

Die unterlegene Partei hat die Kosten der eingelegten Rechtsmittel zu tragen; dies umfasst hier die Kosten der Berufung und der Revision.

3

Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die gesonderte Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies wird im Urteil vermerkt.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Stuttgart, 24. September 2010, Az: 18 Ca 483/10, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 14. April 2011, Az: 6 Sa 115/10, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision der Klägerin das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 14. April 2011 - 6 Sa 115/10 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. September 2010 - 18 Ca 483/10 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier Gallner Spelge Schäferkord Reiner Koch