BAG: Klageabweisung nach erfolgreicher Revision des Beklagten; Verzicht auf Tatbestand (§ 313a ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine arbeitsrechtliche Klage, die vor ArbG und LAG entschieden wurde. Das BAG gab der Revision des Beklagten statt, hob das Urteil des LAG auf und änderte auf Berufung des Beklagten das Urteil des ArbG dahin, dass die Klage abgewiesen wurde. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage des Klägers auf Berufung des Beklagten abgeändert und damit abgewiesen; Revision des Beklagten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die erfolgreiche Revision kann zur Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und zur Änderung der Entscheidung in der Berufungsinstanz führen.
Auf Berufung kann das Urteil des Arbeitsgerichts dahin abgeändert werden, dass die Klage abgewiesen wird, wenn die rechtliche Würdigung dies gebietet.
Die Kosten des Rechtsstreits sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; die tragende Kostenentscheidung folgt dem endgültigen Prozessausgang.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; ein wirksamer Tenor und eine Kostenentscheidung sind dadurch nicht ausgeschlossen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Schwerin, 17. Dezember 2009, Az: 6 Ca 1285/09, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 4. Januar 2011, Az: 5 Sa 138/10, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Januar 2011 - 5 Sa 138/10 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 17. Dezember 2009 - 6 Ca 1285/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Uwe Zabel Kammann